Client Proffer
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Client Proffer- „Dear DOJ, Let’s talk!“ – Teil 3

Client Proffer - "Dear DOJ, Let's talk!" - Teil 3 Nach der Sommerpause geht es weiter mit einem Beitrag zum "Client Proffer" - dem 3. Teil von "Hey DOJ Let's Talk!" Client Proffer - Der Weg zum Ziel Ohne die Mitwirkung des Mandanten, wird es in der Regel kein NPA, DPA oder Cooperation Agreement geben. Will man ein NPA, ein DPA oder ein Cooperation Agreement erreichen, ist ein Client Proffer unumgänglich. Während eines Client Proffer sind neben dem Verteidiger und dem Mandanten in der Regel die ermittelnden Staatsanwälte und Bundesagenten anwesend. Der Client Proffer sollte erst beginnen, wenn das gewünschte oder ein angemessenes Ergebnis eines NPA, DPA oder Cooperation Agreement realistischerweise in Betracht kommt. Spätestens zu Beginn des Client Proffers sollte die US-Staatsanwaltschaft daher darlegen, wie sie sich eine Kooperation des Mandanten vorstellt. In…

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Attorney Proffer DOJ SEC
Der Attorney Proffer ist regelmäßig der erste Schritt in einem Kooperationsprozess.

Attorney Proffer – „Dear DOJ, Let’s talk!“ – Teil 2

Attorney Proffer - Der erste Schritt in Richtung Kooperation Attorney Proffer. Bevor man sich dafür entscheidet mit dem DOJ zu kooperieren, muss man sich einer Sache bewusst sein: Das DOJ wird einer Kooperation nur dann zustimmen, wenn es weiß, was es bekommt. Hier kommt das sog. Proffering ins Spiel, das in zwei Varianten denkbar ist, dem Attorney Proffer und dem Client Proffer. Bei einem Client Proffer wird der Mandant selbst von den Staatsanwälten und Ermittlern des DOJ interviewt. Anders ist dies beim Attorney Proffer. Hier trifft sich der mandatierte Strafverteidiger ohne den Mandanten mit der US-Behörde und gibt einen Überblick darüber, was der Mandant den Behörden erzählen könnte – rein hypothetisch natürlich. Grundsätzlich sollte man immer mit einem Attorney Proffer in den Kooperationsprozess mit dem DOJ starten. Denn ein Client Proffer birgt die Gefahr,…

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Department of Justice, DOJ, Non Prosecution Agreement, Deferred Prosecution Agreement, NPA, DPA
Ein "Deal" mit dem US Department of Justice läuft anders ab als in Deutschland.

„Dear DOJ, Let’s talk!“ – Wie man einen Deal mit dem U.S. Department of Justice einfädelt – Teil 1: Non-Prosecution-Agreement, Deferred-Prosecution-Agreement und Cooperation Agreement

Mit dem US Department of Justice (DOJ) kooperieren Kooperation mit dem DOJ. Bei grenzüberschreitenden (wirtschaftsstrafrechtlichen) Fällen mit US-Bezug kann sich ab einem gewissen Zeitpunkt die Frage stellen: „Wie gehe ich auf das US Department of Justice zu?“. Die in Deutschland übliche Praxis seitenlanger Verteidigungsschriftsätze, die die Feinheiten einzelner Strafgesetze herausarbeiten und den Sachverhalt sezieren, wird bei einem US-Staatsanwalt in der Regel allenfalls Stirnrunzeln hervorrufen. Auch Sätze wie „Have you heard of § 170 Abs. 2 StPO?“ werden einen kaum ans Ziel bringen. Gerade vor dem Hintergrund von im US Strafrecht häufig drohenden drakonischen Strafen kann eine Kooperation mit dem DOJ sinnvoll sein. Sollte es sich wirklich einmal anbieten auf das DOJ oder die entsprechende US-Behörde zuzugehen – insbesondere wenn ein Non-Prosecution-Agreement in Betracht kommt – sollten ein paar Grundregeln beachtet werden, um das Ziel einer…

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Die EU will den Kamp gegen Geldwäsche und Steuerhinterziehung intensivieren.

Geldwäsche und Steuerhinterziehung – macht die EU jetzt ernst?

Geldwäsche und Steuerhinterziehung in der EU Geldwäsche (§ 261 StGB) und Steuerhinterziehung (§ 370 AO) sind in Europa ein großes Problem. Egal ob LuxLeaks, Panama Papers, Cum-Ex oder zuletzt der Geldwäscheskandal um die Danske Bank: die Zahl großer Geldwäsche- und/oder Steuerskandale reißt nicht ab. Zwar hat die EU mit diversen Geldwäsche-Richtlinien versucht die Probleme in den Mitgliedsstaaten in den Griff zu bekommen. Allerdings war die Umsetzung in den Mitgliedsstaaten oft mangelhaft. Dies sah man zuletzt zum Beispiel an dem Skandal um die dänische Danske Bank, in der nach ersten Untersuchungen etwa 7,5 Milliarden Euro gewaschen worden sein. Das Ende der Geduld Daher soll jetzt etwas unternommen werden. Das Europäische Parlament hat am 26.03.2019 mit großer Mehrheit (505 Ja-Stimmen, 63 Nein-Stimmen) einen Vorschlag des Special Committee on Financial Crimes, Tax Evasion and Tax Avoidance verabschiedet.…

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Art. 15 DSGVO und Hinweisgeber.

Art. 15 DSGVO und § 83 I 1 BetrVG: Eine Gefahr für die Anonymität von Hinweisgebern?

Art. 15 DSGVO und § 83 I 1 BetrVG im Spannungsverhältnis zum Unternehmensinteresse bei internen Untersuchungen Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO sowie das Recht des Arbeitnehmers auf Einsichtnahme in die Personalakte gemäß § 83 I 1 BetrVG stehen naturgemäß im Spannungsverhältnis zum Willen des Arbeitgebers, die Anonymität von Hinweisgebern zu schützen. Die Frage nach dem Umfang des Einsichtsrechts wird vor allem bei anonymen Hinweisen über Hinweisgebersysteme sowie bei unternehmensinternen Untersuchungen relevant. Bisher war fraglich, ob das Recht auf Einsichtnahme in die Personalakte auch zur Einsichtnahme in Akten aus internen Untersuchungen ermächtigt. Da eine derart weite Interpretation des Einsichtnahmerechts nicht selten zur „Enttarnung“ anonymer Hinweisgeber führen würde, haben Unternehmen regelmäßig ein starkes Interesse daran, Akten aus internen Untersuchungen unter Verschluss zu halten. Durch das zuletzt vom Bundestag verabschiedete GeschGehG sah man sich in diesem…

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jones-day-bverfg-beschlagnahmefreiheit-unterlagen-interne-untersuchung-ccompliance-2
Das BVerfG äußert sich zur Beschlagnahmefreiheit von Unterlagen aus Internen Untersuchungen.

Das BVerfG zur Beschlagnahmefreiheit von Unterlagen aus internen Untersuchungen – Schon jetzt ein „moderner Klassiker“?

Meinen ersten Blog-Beitrag möchte ich gerne einer der drei „Jones Day“-Entscheidungen des BVerfG widmen (2 BvR 1405/17 - 2 BvR 1780/17), die in den vergangenen Wochen Gegenstand zahlreicher Beiträge in Fachzeitschriften und auf Diskussionsveranstaltung waren und wohl auch wegen der Omnipräsenz des „Dieselskandals“ in den Medien für viel Aufsehen gesorgt haben. Die Reaktionen der Anwaltswelt auf die Entscheidung reichen von Unverständnis bis Bestürzung und selbst unsere US-amerikanischen Rechtsanwaltskollegen konnten sich mit ihren Kommentaren nur schwer zurückhalten (in etwa: „Christ! What’s going on in Germany?!“) Worum geht es? Am 18.09.2015 gab das U.S. Department of Justice (DOJ), also das US-amerikanische Justizministerium, u.a. der Volkswagen Group of America, Inc. bekannt, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen sie wegen des Einbaus sog. Defeat Devices, häufig auch als Abschalteinrichtungen bezeichnet, in bestimmte Dieselfahrzeuge des Volkswagen-Konzerns ab dem Modelljahr 2009…

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