„Dear DOJ, Let’s talk!“ – Wie man einen Deal mit dem U.S. Department of Justice einfädelt – Teil 1: Non-Prosecution-Agreement, Deferred-Prosecution-Agreement und Cooperation Agreement
Mit dem US Department of Justice (DOJ) kooperieren Kooperation mit dem DOJ. Bei grenzüberschreitenden (wirtschaftsstrafrechtlichen) Fällen mit US-Bezug kann sich ab einem gewissen Zeitpunkt die Frage stellen: „Wie gehe ich auf das US Department of Justice zu?“. Die in Deutschland übliche Praxis seitenlanger Verteidigungsschriftsätze, die die Feinheiten einzelner Strafgesetze herausarbeiten und den Sachverhalt sezieren, wird bei einem US-Staatsanwalt in der Regel allenfalls Stirnrunzeln hervorrufen. Auch Sätze wie „Have you heard of § 170 Abs. 2 StPO?“ werden einen kaum ans Ziel bringen. Gerade vor dem Hintergrund von im US Strafrecht häufig drohenden drakonischen Strafen kann eine Kooperation mit dem DOJ sinnvoll sein. Sollte es sich wirklich einmal anbieten auf das DOJ oder die entsprechende US-Behörde zuzugehen – insbesondere wenn ein Non-Prosecution-Agreement in Betracht kommt – sollten ein paar Grundregeln beachtet werden, um das Ziel einer…