LkSG – Compliance in der Lieferkette

LkSG - Compliance

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Es legt Unternehmen umfangreiche Pflichten auf, um Menschenrechtsverletzungen in ihren Lieferketten zu vermeiden. Das LkSG soll Unternehmen dazu veranlassen, geeignete Compliance-Maßnahmen zum Schutz der Menschenrechte entlang ihrer Wertschöpfungskette zu implementieren. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überwacht die Einhaltung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes. Dabei verfolgt es einen risikobasierten Ansatz, der von der Überprüfung von Hinweisen bis hin zu Ortsterminen im Ausland reicht.

Anwendungsbereich des LkSG

Seitdem 1. Januar 2023 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz für alle Unternehmen mit Sitz in Deutschland mit mindestens 3.000 Mitarbeitern, unabhängig von ihrer Rechtsform. Ab 2024 erweitert sich dieser Rahmen auf Firmen mit über 1.000 Beschäftigten.

Kernpunkte und Pflichten

Das LkSG legt in § 2 Abs. 1 die geschützten Rechtspositionen fest und bezieht sich auf international anerkannte völkerrechtliche Menschenrechtsverträge. Es werden spezifische menschenrechtsbezogene Risiken wie Kinderarbeit, Zwangsarbeit und wesentliche Arbeitsschutzaspekte berücksichtigt. Das Gesetz beinhaltet auch Umweltschutzaspekte, insbesondere wenn diese die Menschenrechte direkt beeinflussen oder in internationalen Umweltverträgen ausdrücklich genannt werden. Angesichts der kommenden europäischen Lieferkettenrichtlinie könnten Umweltthemen künftig noch stärker im Fokus des LkSG stehen.

Überblick über Sorgfaltspflichten und mögliche Bußgelder

Das LkSG verlangt von Unternehmen, bestimmte menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten innerhalb ihrer Lieferkette zu erfüllen. Dies dient dazu, die Einhaltung der Menschenrechte durch Unternehmen sicherzustellen.

Die Kernverpflichtungen des LkSG für Unternehmen umfassen:

  • Einführung eines Risikomanagementsystems (§ 4 Abs. 1)
  • Bestimmung interner Zuständigkeiten für Menschenrechtsschutz (§ 4 Abs. 3)
  • Durchführung von Risikoanalysen (§ 5)
  • Verabschiedung einer Grundsatzerklärung (§ 6 Abs. 2)
  • Implementierung von internen und externen Präventionsmaßnahmen (§ 6 Abs. 3 und 4)
  • Abhilfe bei Rechtsverstößen (§ 7)
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8)
  • Sorgfaltspflichten bezüglich mittelbarer Zulieferer (§ 9)

Bei Verstößen gegen das LkSG drohen Bußgelder von bis zu 2% des weltweiten Jahresumsatzes.

Reichweite der Sorgfaltspflichten

Das LkSG legt eine Bemühenspflicht, nicht jedoch eine Erfolgspflicht, für Unternehmen fest. Daher müssen Unternehmen nachweisen, dass sie alles Mögliche getan haben, um Menschenrechtsrisiken zu verhindern. Die konkrete Reichweite dieser Pflichten richtet sich nach individuellen Kriterien wie Geschäftsumfang, Einfluss des Unternehmens, Schweregrad und Art des Verstoßes.

Um festzustellen, ob ein Unternehmen den Sorgfaltspflichten des LkSG gerecht wird, sind individuelle Risikoanalysen erforderlich. Hierbei spielen Faktoren wie die Branche und die tatsächlichen Rahmenbedingungen des Produktionsortes eine Rolle.

Einzelne Sorgfaltspflichten :

Risikoidentifikation & -analyse: Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz schreibt Unternehmen vor, eine Risikoanalyse bezüglich ihrer Aktivitäten und Geschäftspartner in der Lieferkette durchzuführen. Es sollte klar definiert sein, wer im Unternehmen für das Risikomanagement verantwortlich ist, z. B. durch die Ernennung eines Menschenrechtsbeauftragten. Diese Analyse legt den Grundstein für die Implementierung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen, um menschenrechtliche Risiken zu erkennen und zu adressieren.

Menschenrechtsstrategie & Präventionsmaßnahmen : Ausgehend von der Risikoanalyse sollten Unternehmen gemäß LkSG Richtlinien und darauf basierende Maßnahmen einführen. Der Gesetzgeber betont die Wichtigkeit des „Tone from the Top“, sodass die Menschenrechtserklärung von der Geschäftsleitung unterstützt werden sollte.

Die Kerninhalte sollten sein:

  • Aufzeigen menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken.
  • Beschreibung des unternehmensinternen Risikomanagements.
  • Erklärung der Unternehmensziele und -standards zum Menschenrechtsschutz.

Integration der Menschenrechtsstrategie im Geschäftsalltag: Das LkSG verlangt, dass die Menschenrechtsstrategie in täglichen Geschäftsprozessen integriert wird. Dies könnte die Implementierung von Verhaltenskodizes oder Einkaufsrichtlinien beinhalten. Die Menschenrechtsstrategie sollte auch in Geschäftsverträgen berücksichtigt werden.

Abhilfemaßnahmen & Minimierung von Menschenrechtsverletzungen: Bei festgestellten Menschenrechtsverletzungen in der Lieferkette fordert das LkSG, dass diese beendet oder zumindest minimiert werden. Unternehmen sollten mit ihren Lieferanten zusammenarbeiten, um Lösungen zu finden und notfalls Geschäftsbeziehungen auszusetzen oder zu beenden.

Beschwerdesystem: Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verlangt die Einrichtung eines zugänglichen Beschwerdesystems, das die Prinzipien der Vertraulichkeit und des Datenschutzes beachtet. Dieses System sollte auch Dritten offenstehen, die von Verletzungen betroffen sind.

Informationspflichten: Um die Einhaltung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sicherzustellen, müssen Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten dokumentieren und diese Dokumente sieben Jahre lang aufbewahren. Zusätzlich sollten Unternehmen jährlich über die ergriffenen Maßnahmen berichten, insbesondere über Risikobewertungen und getroffene Präventions- und Abhilfemaßnahmen.

Kontakt

Rechtsanwalt Dr. Andreas Grözinger – Gercke Wollschläger (gw-strafrecht.de)

groezinger@gw-strafrecht.de